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FG München Urteil v. - 11 K 715/01 EFG 2003 S. 1535

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1, GmbHG § 47, GmbHG § 50, BGB § 2112, BGB § 2113, BGB § 2114, BGB § 2115

Personelle Verflechtung als Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

Handlungsfähigkeit des Vorerben

Einkommensteuer 1994

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH sind gegeben, wenn der Besitzunternehmer aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung in der Betriebs-GmbH seinen Willen hinsichtlich der laufenden Verwaltung, insbesondere der vermieteten Wirtschaftsgüter (Geschäfte des täglichen Lebens) durchzusetzen kann. Es kommt nicht darauf an, inwieweit diese Person von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.

2. Dem Vorliegen einer personellen Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH steht eine Regelung in der Satzung der Betriebs-GmbH, wonach die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn in ihr mindestens zwei Drittel aller die Gesellschaft im Zeitpunkt der Versammlung umfassenden Stimmen anwesend waren oder vertreten sind, nicht entgegen. Denn im Falle der Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung durch den Minderheitsgesellschafter durch Boykott der Versammlung kann der Mehrheitsgesellschafter ohne Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters Beschlüsse fassen.

3. Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe und zwar auch, soweit er als solcher in die Gesellschafterstellung des Erblassers einrückt und von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen abgesehen (§§ 2112 bis 2115 BGB) als Erbe handlungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 806 Nr. 14
EFG 2003 S. 1535
EFG 2003 S. 1535 Nr. 21
HAAAB-09970

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