1. Wird eine Klage unter einer Adresse eingereicht, unter der der Kläger tatsächlich nicht wohnt, hat er sich den dadurch
gesetzten Rechtsschein zurechnen zu lassen. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an diese Adresse durch
Niederlegung beim zuständigen Postamt ist deshalb wirksam.
2. Eine Klage auf Fortsetzung des (alten) Verfahrens und Entscheidung in der Sache ist unzulässig, wenn es durch wirksame
Zustellung des Urteils bereits abgeschlossen ist.
Fundstelle(n): XAAAB-09875
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