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FG München Urteil v. - 1 K 2805/99

Gesetze: EStG 1996 § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b, EStG 1996 § 9 Abs 5, EStG § 12 Nr 1 Satz 2, EStG § 21 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Zum Nachweis einer nahezu ausschließlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehenden Nutzung eines Arbeitszimmers; Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Eigentumswohnung

Leitsatz

1. Auch nach In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1996 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn eine private Mitbenutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Obwohl es bei der -nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffenden- Beurteilung der privaten Mitbenutzung nicht darauf ankommt, ob Art und Tätigkeit des Steuerpflichtigen einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern, und auch eine bestimmte Mindestnutzungsdauer des Arbeitszimmers für die steuerliche Anerkennung nicht erforderlich ist, kann bei einer tatsächlich nur geringen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers eine vergleichsweise geringe private Mitbenutzung stärker zu gewichten sein, so dass das Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG greift. Insoweit trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast.

2. Es spricht gegen eine von der Steuerpflichtigen geltend gemachte, nahezu ausschließliche Nutzung eines für die Verwaltung einer einzigen vermieteten Eigentumswohnung genutzten Arbeitszimmers, wenn für die Wohnung ohnehin ein Verwalter bestellt ist, die Vermietung tatsächlich keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand erfordert (kein Mieterwechsel usw.) und sich in dem häuslichen Arbeitszimmer ein -bei den Einkünften aus Vermietung nicht geltend gemachter, offensichtlich für private Zwecke genutzter- PC befindet und dort außerdem -im Hinblick auf den nur geringen Umfang der Vermietung- äußerst umfangreiche Ablageflächen (neben dem Schreibtisch ein Aktenschrank sowie zwei Regalwände) zur Verfügung stehen. Entsprechend ist auch der Umstand zu werten, dass das Arbeitszimmer bis 1995 vom Ehemann im Rahmen seiner freiberuflichen Einkünfte geltend gemacht wurde und nunmehr ab 1996 eine ausschließliche Nutzung durch die -anders als ihr Ehemann nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegende- Steuerpflichtige geltend gemacht wird. Der Vortrag, der selbständige Ehemann habe sämtliche private Korrespondenz nicht in dem Arbeitszimmer zu Hause, sondern im Büro erledigt, erscheint nicht glaubhaft.

Fundstelle(n):
JAAAB-09871

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