Im Mietwohnhaus des Leasingnehmers eingebaute
Nachtspeicheröfen nicht investitionszulagefähig
Leitsatz
Einem Leasinggeber, der in einem
Mietwohnhaus des Leasingnehmers für die Grundmietzeit von zehn Jahren sog.
Elektro-Nachtspeicheröfen aufgestellt hat, steht dafür ein Anspruch
auf Investitionszulage nicht zu. Diese Nachtspeicheröfen sind keine
selbständigen beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern Teile des
Wohngebäudes, in dem sie aufgestellt sind. Zudem sind die
Wärmespeicher nach ihrem Einbau nicht mehr dem Leasinggeber, sondern dem
Leasingnehmer zuzurechnen.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 931 Nr. 17 EFG 2001 S. 455 UAAAB-09302
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