Aufwendungen für Auslandssprachkurse als
Werbungskosten
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung
des EuGH zu Art. 49 EG darf Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs
nicht allein deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden, weil er im
Ausland innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattgefunden hat, während die
Aufwendungen, hätte der Kurs im Inland stattgefunden, steuerlich
berücksichtigt worden wären.
2. Aufwendungen für
Sprachstudien von Fortgeschrittenen im Ausland werden als Werbungskosten
anerkannt, sofern diese sich mit den sprachlichen Besonderheiten, etwa einem
berufsspezifischen Vokabular, und der landesüblichen Aussprache und
Betonung vertraut machen. Das ist der Fall, wenn derartige Sprachkurse auf die
besonderen beruflichen Bedürfnisse eines homogenen Teilnehmerkreises
zugeschnitten sind, sofern es sich nicht um einen Einführungskurs handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-09292
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.