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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 436/01

Gesetze: AO 1977 § 122 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 108 Abs. 3, AO 1977 § 130 Abs. 2, AO 1977 § 132 S. 1, AO 1977 § 69, AO 1977 § 34, AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 254 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 220

Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 als Frist i.S. des § 108 Abs. 3 AO 1977

Rücknahme eines teilweise begünstigenden Haftungsbescheids durch Einspruchsentscheidung

Beschränkung der Haftung nach § 69 AO 1977

Rechtswidrigkeit eines Leistungsgebots

Haftung

Leitsatz

1. Die Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 verlängert sich bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (Anschluss an die , BFH/NV 2003, 91 und vom III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365).

2. Die Rücknahme eines teilweise begünstigenden Haftungsbescheids und der Erlass eines neuen Haftungsbescheids, der nachträglich eine höhere Belastung vorsieht, ist nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 zulässig.

3. Für die Haftungsinanspruchnahme eines von mehren GmbH-Geschäftsführern nach § 69 AO 1977 ist es unerheblich, ob nach der mündlichen Aufgabenverteilung in der Geschäftsführung der GmbH eine Zuständigkeit für die steuerlichen Angelegenheiten nicht bestand.

4. Ein Leistungsgebot ohne Angabe des Zahlungsziels ist nicht rechtswidrig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-09279

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