Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei geringer Bedeutung des Falles
Leitsatz
1) Gemäß § 180 Abs 3 Nr 2 AO entfällt das Erfordernis der einheitlichen und gesonderten Feststellung, wenn ein Fall von geringer
Bedeutung vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen.
2) Eine geringe Bedeutung ist auch anzunehmen, wenn die Ermittlung der gemeinsamen Einkünfte auf einem leicht überschaubaren
Sachverhalt und einem kurzfristigen Vorgang mit einfachem Verteilungsschlüssel beruht oder wenn die Ermittlung der Einkünfte
hinsichtlich ihrer Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen
ist.
3) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt bei zusammenveranlagten Ehegatten zur Ermittlung von Vermietungseinkünften
aus einem Objekt keine Feststellung durchführt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 186 Nr. 3 EFG 2003 S. 63 EFG 2003 S. 63 Nr. 2 INF 2003 S. 1 Nr. 1 VAAAB-09118
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