Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter Zurückbehaltung des angeschlossenen Dentallabors
in eine als GbR geführte Gemeinschaftspraxis
Leitsatz
1) Bei einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Labor ohne eigenen Kundenkreis stellt das Labor keinen selbständigen Teil
des Vermögens (Teilbetrieb) dar.
2) Das angeschlossene Dentallabor ist -zumindest- dann eine wesentliche Betriebsgrundlage der freiberuflichen Zahnarztpraxis,
wenn die vom Labor erzielten Umsätze ca. 26% der insgesamt erzielten Umsätze ausmachen und die dem Labor dienenden materiellen
Wirtschaftsgüter von einigem Gewicht sind.
3) Die Lieferung des Geschäftswerts der Zahnarztpraxis ist umsatzsteuerpflichtig aber steuerfrei nach § 4 Nr. 28a UStG (Fassung
1993). In dem Praxiswert ist kein auf den Laborleistungen beruhender Anteil enthalten, wenn die Geschäftstätigkeit des zurückbehaltenen
Dentallabors fortgeführt wird. In diesem Fall ist der auf das Labor entfallende Geschäftswert nicht auf die Gemeinschaftspraxis
übergegangen. Der Geschäftswert hat sich nicht verflüchtigt, sondern ist zusammen mit dem Labor abgespalten und verselbständigt
worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 351 Nr. 6 EFG 2003 S. 473 EFG 2003 S. 473 Nr. 7 UAAAB-08813
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