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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 5333/00 EFG 2002 S. 1464

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Kein Vollzug einer Schenkung durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung

Leitsatz

1. Eine Grundstücksschenkung ist trotz der Erklärung der Auflassung und deren Eintragungsbewilligung noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, solange der Beschenkte sich vertraglich verpflichtet hat, von der Eintragungsbewilligung vorerst keinen Gebrauch zu machen oder aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen noch nicht in der Lage ist, die Eintragung beim Grundbuchamt zu beantragen.

2. Eine Schenkung ist erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen, wenn die Vertragsparteien die vollen (schuldrechtlichen und dinglichen) Wirkungen des Vertrages erst mit dem Tode des Schenkers eintreten lassen wollen.

3. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch vermittelt zwar eine gesicherte Rechtsposition in Form eines Anwartschaftsrechts, sie beinhaltet jedoch noch nicht den Vollzug einer Grundstücksschenkung.

4. Solange ein Anwartschaftsrecht noch nicht zum Vollrecht erstarkt ist, stellt es keinen tauglichen Erwerbsgegenstand dar.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 299 Nr. 5
EFG 2002 S. 1464
EFG 2002 S. 1464 Nr. 22
IAAAB-08535

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