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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 2287/00 EFG 2001 S. 898

Gesetze: EStG § 50c Abs. 8, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, AO § 39 Abs. 1, AO § 42, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 115 Nr. 1

Berücksichtigung anrechenbarer Steuern bei Dividentenstrippinggeschäften

Leitsatz

  1. Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum mit dem Kauf der dividendenberechtigten Aktien und nicht erst mit deren depotmäßiger Umbuchung.

  2. Die sog. Börsenklausel des § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG alter Fassung erfasst auch die als Dividendenstripping bezeichneten Aktienkäufe,

  3. Der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsnorm des § 42 AO kommt neben und im Anwendungsbereich des § 50c EStG keine eigenständige Bedeutung zu

  4. Allein die Tatsache, dass die Finanzverwaltung im Hinblick auf eine Entscheidungen des BFH einen Nichtanwendungserlass herausgegeben hat, rechtfertigt es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 898
FAAAB-08523

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