Abgrenzung Fortbildungskosten und Kosten der privaten Lebensführung bei einer Auslandsexkursion
Leitsatz
1. Aufwendungen für Reisen, denen ein offensichtlicher und unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, wie etwa das Aufsuchen
eines Geschäftsfreundes, das Schreiben eines wissenschaftlichen Buches die Durchführung eines Forschungsauftrags, das Halten
eines Fachvortrags oder die Durchführung einer Reise, die als verbindliche Veranstaltung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses,
sind selbst dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, wenn die zwischen den einzelnen Vortragsveranstaltungen
liegende Zeit auch für private Zwecke genutzt werden kann.
2. Bei Auslandsreisen zu Informationszwecken, sind die Aufwendungen wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr.
1 EStG nur dann anzuerkennen, wenn die Reise auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten
ist und die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt sind, so dass die Befriedigung allgemeintouristischer
Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung der Allgemeinbildung nach tatsächlicher Durchführung der Reise nur
von untergeordneter Bedeutung ist.
3. Eine unmittelbare berufliche Veranlassung liegt vor, wenn nach der Studienordnung im Rahmen eines Aufbaustudiums Geografie
die Teilnahme an einer Auslandsexkursion unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist.
4. Angesichts des Charakters einer Exkursion als eine offizielle Pflichtveranstaltung im Rahmen eines Aufbaustudiums kommt
dem Umstand, dass es sich bei den während der Reise aufgesuchten Orten fast ausnahmslos um beliebte Ziele des Tourismus handelt,
bei der Beurteilung als Fortbildungsreise keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
5. Bei der Abgrenzung der Kosten eine Exkursion zu den Kosten der privaten Lebensführung macht es keinen Unterschied, ob die
Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Fortbildungsverhältnisses entstanden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-08473
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