Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 4714/98 EFG 2001 S. 1211
Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung; Bilanzierung von Schadenersatzverbindlichkeiten
Leitsatz
Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung aufgrund Erkrankung eines durch einen Bevollmächtigten Vertretenen liegen nur
dann vor, wenn die Anwesenheit des Vertretenen notwendig ist und die dafür sprechenden Gründe dargelegt und ggf. glaubhaft
gemacht werden.
Die Vermittlung von Steuersparmodellen gehört nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten eines Steuerberaters.
Der Ausfall einer Forderung aus der Veräußerung einer Steuerberatungspraxis führt zu einer Verminderung des Gewinns aus der
Praxisveräußerung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1211 WAAAB-08432
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