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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 85/99

Gesetze: MOG § 11 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13

Beweislastregeln des § 11 MOG

Leitsatz

1. Nach Ablauf der in § 11 MOG geregelten 4-Jahresfrist finden die allgemeinen Beweislastregeln Anwendung.

2. Der Erlass eines Rückforderungsbescheides innerhalb der 4-Jahresfrist des § 11 MOG führt nicht dazu, dass der Ausführer nunmehr die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung trägt.

Fundstelle(n):
IAAAB-08373

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