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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 32/99

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 2 ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK Art. 71 Abs. 2

Gewährung von Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Die an Geflügelschlachtkörper gemäß Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1538/91zu stellenden Mindestanforderungen sollen insbesondere ästhetischen Gesichtspunkten Rechnung tragen.

Weist ein Geflügelschlachtkörper einen offenen Bruch eines Knochens auf, ist eine handelsübliche Qualität im Sinne des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 nicht mehr gegeben.

Zur Feststellung der Beschaffenheit des Erzeugnisses Geflügel ist die Entnahme einer Stichprobe ausreichend, wenn der Ausführer in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist,

Ein Verwertungsverbot für Mängel der Ausfuhrware, die nicht schon im Rahmen der Beschau, sondern erst im Rahmen der Begutachtung einer Probe festgestellt werden, besteht nicht.

Fundstelle(n):
UAAAB-08210

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