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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 377/01

Gesetze: FGO § 69 ZK Art. 70 Abs. 1 ZK Art. 71 Abs. 2 EGV 800/99 Art. 25 Abs. 1 EGV 800/99 Art. 51 Abs. 1 EGV 2457/97 Art. 1 Abs. 1 EGV 2457/97 Art. 2 Abs. 1 EGV 2457/97 Art. 3 Abs. 2 EGV 2457/97 Art. 4 EGV 2221/95 Art. 5 Abs. 4

Entnahme von Probemengen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit

Leitsatz

Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK ist, dass der Teilbeschau eine repräsentative Warenprobe aus der angemeldeten Ware zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich der Mengen- und Beschaffenheitsbeschau enthalten die Vorschriften des Marktordnungsrechts - wie etwa die VO (EG) Nr. 2457/97 der Kommission vom über die Probenahme für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll - spezielle Anforderungen und Konkretisierungen. Die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 2457/97 niedergelegte Regelung, wonach die Probe für die Warenkontrolle (lediglich) aus zwei ganzen Kartons zu bestehen hat, ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sich in den entnommenen Probenmengen die Warenbeschaffenheiten repräsentativ wiederspiegeln.

Fundstelle(n):
JAAAB-08069

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