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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 50/99

Gesetze: ZK Art. 220 ZK Art. 236 ZK Art. 239 ZK- DVO Art. 869 ZK-DVO Art. 900 ZK-DVO Art. 902 ZK-DVO Art. 905

Zur Anmeldung von Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz

Leitsatz

Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst gewährt worden, wenn und soweit dem Schuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass seine Waren beim Zollkontingent berücksichtigt worden sind.

Jeder Zollschuldner, der Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz anmeldet, muss unabhängig vom Zeitpunkt der Eröffnung des Kontingents und vom Zeitpunkt der Zollanmeldung damit rechnen, dass die Waren nicht mehr auf das Kontingent angerechnet werden können. Die Erschöpfung des Kontingents begründet deshalb keinen besonderer Fall im Sinne des Art. 905 Zollkodex-DVO.

Fundstelle(n):
PAAAB-07993

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