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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 185/99

Gesetze: MOG § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG § 10 Abs. 3 MOG § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EGV 3665/87 Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1

Zum Anspruch auf Ausfuhrerstattung bei unzutreffenden Angaben in der Ausfuhrmeldung

Leitsatz

Unzutreffende Angaben in der Ausfuhranmeldung schließen einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung dann nicht aus, wenn die tatsächlich ausgeführte und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen sind, das Erzeugnis in der Anmeldung also im Kern richtig bezeichnet worden ist.

Gesichtspunkte des Mißbrauchs sind vom Verordnungsgeber bereits über die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 berücksichtigt worden.

Der Rückforderungsbescheid vom in der Fassung der Einspruchsentscheid vom wird insoweit aufgehoben, als die zurückgeforderte Ausfuhrerstattung einen Betrag von DM 2.624,25 übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
MAAAB-07981

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