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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 63/01

Gesetze: EGV 3665/87 Art. 13

Optisch beeinträchtigte Ausfuhrware von handelsüblicher Qualität?

Leitsatz

Es ist nicht zweifelsfrei, dass eine Ausfuhrware, die trotz ihrer optischen Beeinträchtigung zwar in der Gemeinschaft vermarktet werden kann, aber nicht als Premium-Ware und nur mit erheblichen Preisabschlägen über besondere Vertriebsunternehmen, von handelsüblicher Qualität ist.

Fundstelle(n):
CAAAB-07967

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