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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 882/97

Gesetze: EGV 3665/87 Art. 32 Abs. 1

Rückforderung von gewährter Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Werden die Fristen des Art. 32 (60tägige Ausfuhrfrist) und des Art. 17 (12monatige Einfuhrfrist ins Drittland) eingehalten, so schadet erstattungsrechtlich eine zwischenzeitliche Wiedereinfuhr der Erstattungsware in die Gemeinschaft nur dann nicht, wenn die Ware von der (erstmaligen) Annahme der Ausfuhranmeldung bis zum endgültigen Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft ständig unter zollamtlicher Kontrolle stand (Nachweis der Nämlichkeit).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-07886

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