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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 62/99 EFG 2001 S. 301

Gesetze: FGO § 74, AO § 90 Abs. 2, AO § 173, AO § 357, AO § 362, AO § 365, AO § 367, ErbStG § 12, ErbStG § 9, BewG § 11 Abs. 2, BewG § 9, BewG § 31

Zur erbschaftsteuerlichen Erfassung und Bewertung von Aktien einer schweizerischen Mieter-Aktiengesellschaft

Leitsatz

Das Klageverfahren über den Verpflichtungsantrag zur Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen nach angeblicher Bestandskraft kann ausgesetzt werden, solange im vorangegangenen Anfechtungs-Einspruchsverfahren keine schriftliche Erledigung (Einspruchsentscheidung, Abhilfe oder Rücknahme) vorliegt.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 301
RAAAB-07816

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