keine einheitliche Behandlung getrennt beurteilbarer Einkünfte
Leitsatz
Bei der Vermittlung von Personal gegen ein erfolgsorientiert ausgestaltetes Entgelt steht die Beratung der Auftraggeber nicht
im Vordergrund der zu erbringenden Leistung, so dass durch eine derartige Tätigkeit ungeachtet der akademischen Qualifikation
des Unternehmers als Betriebswirt gewerbliche Einkünfte erzielt werden.
Auch bei Überwiegen der gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers sind hiervon trennbare freiberufliche Einkünfte nicht
der Gewerbesteuerpflicht zu unterwerfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1325 Nr. 24 EFG 2000 S. 1390 RAAAB-07615
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