Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme eines gutgläubigen Beteiligten im Zusammenhang mit der Einfuhr unverzollter Zigaretten
Leitsatz
1. Die in § 8 Satz 2 ZollV statuierte Gestellungspflicht bezüglich versteckter unverzollter Waren kann nur solche Personen
treffen, die Kenntnis von dem mitzuteilenden Sachverhalt haben oder bei Anstrengung aller Erkenntnismöglichkeiten hätten haben
müssen.
2. Wird bei einem möglichen Gesamtschuldverhältnis bezüglich der Einfuhrabgaben keine Begründung für die Inanspruchnahme eines
gutgläubigen Beteiligten gegeben, so muss der Abgabenbescheid bereits wegen der fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens
aufgehoben werden.
Fundstelle(n): FAAAB-07496
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