Erwerb durch Vermächtnis begrifflich kein Erwerb durch Erbanfall
Leitsatz
Wird der Gesellschaftsanteil des Erblassers an einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts dessen Sohn und Mitgesellschafter
unter aufschiebendem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte und ausschließlicher Erbeinsetzung der übrigen Abkömmlinge sowohl
durch Vermächtnis als auch durch gesellschaftsvertragliche Übernahmeregelung auf den Todesfall übertragen, so erwirbt der
Sohn den Gesellschaftsanteil außerhalb der Erbfolge und kann daher den Freibetrag bei Erwerb durch Erbanfall nicht in Anspruch
nehmen.
Fundstelle(n): LAAAB-07494
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