Abgrenzung von abzugsfähiger Versorungsrente und nicht abzugsfähigen Unterhaltszahlungen bei gleitender Vermögensübergabe
durch Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs
Leitsatz
1. Bei der Abgrenzung von abzugsfähigen Versorgungsrenten und nicht abzugsfähigen Unterhaltszahlungen anhand des Wertverhältnisses
von übertragenem Vermögen und Rentenverpflichtung müssen im Falle einer durch Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs abgeschlossenen
gleitenden Vermögensübergabe zeitgleiche Werte gegenübergestellt werden (gegen Tz. 18 des BStBl
I 1996,1508).
2. Die aus der Rechtsnatur der Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge folgende Abänderbarkeit der Leistungen
ist zu verneinen, wenn das übertragene Vermögen keine ausreichenden Erträge abwirft, aus denen die Versorgungsleistungen erbracht
werden können. Der Sonderausgabenabzug beschränkt sich in diesem Fall auf den Ertragsanteil der Rentenzahlungen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 259 EFG 2002 S. 259 Nr. 5 DAAAB-07355
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