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Finanzgericht Brandenburg Urteil v. - 6 K 1572/00 EFG 2001 S. 985

Gesetze: ErbStG 1997 § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG 1997 § 1 Abs 1 Nr 2, ErbStG 1997 § 35 Abs 1 S 1, AO 1977 § 19 Abs 1 S 1, AO 1977 § 20

Schenkungsteuer auslösende Rückschenkung eines unmittelbar zuvor übertragenen Wohneigentums

Zuständiges FA für die Schenkungsteuer

Leitsatz

1. Erfolgt innerhalb eines Notartermins die Übertragung eines fünf Jahre zuvor -irrtümlich-- ohne Vorbehaltsnießbrauch der Tochter geschenkten Wohneigentums von der Tochter auf die Eltern und die Übertragung des mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Wohneigentums zurück an die Tochter, kann der Annahme einer zweimal Schenkungsteuer auslösenden Hin- und Rückübertragung des Wohneigentums der enge zeitliche Zusammenhang entgegenstehen. Gegenstand der Zuwendung ist dann nur das Nutzungsrecht.

2. Für die Festsetzung von Schenkungsteuer ist das Wohnsitzfinanzamt der Person örtlich zuständig, von der das übergegangene Vermögen stammt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 985
RAAAB-07051

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