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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 4 K 616/00 EFG 2002 S. 1277

Gesetze: AO 1977 § 259, FGO § 100 Abs. 1 S. 4

Kontenpfändung ohne vorherige Mahnung rechtswidrig

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts

Verfahren in Vollstreckungssachen – Fortsetzungsfeststellungsklage –

Leitsatz

1. Kontenpfändungen sind i.d.R. rechtswidrig, wenn zuvor keine Mahnung oder Zahlungserinnrung an den Vollstreckungsschuldner gerichtet war. Auf eine Mahnung kann ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn der Vollstreckungserfolg ansonsten gefährdet wäre.

2. Eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage kann auch zulässig sein, wenn die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts bereits vor Erhebung der Klage eingetreten ist.

3. Für das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es ist insbesondere durch eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse bei Verwaltungsakten mit diskriminierendem Inhalt indiziert.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1277
EFG 2002 S. 1277 Nr. 20
EAAAB-07025

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