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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 4 K 1152/00

Gesetze: Protokoll Nr 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der EG und der Estnischen Republik Art 32 Protokoll Nr 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der EG und der Estnischen Republik Art 28 Abs 1 ZK Art 220 Abs 2 Buchst b ZK Art 221 Abs 1 AO 1977§ 90 Abs 2 FGO§ 76 Abs 1 S 4 GG Art 20 Abs 3

Präferenzgewährung für aus Estland eingeführte Butter

Bindung des FG an die Rechtmäßigkeitsprüfung von Ursprungszeugnissen durch Behörden des Ausfuhrstaats

Beginn der 3-Jahres-Frist für die Aufbewahrung zweckdienlicher Unterlagen zur Führung des Ursprungsnachweises von Butter

Kein Nachweis der Ursprungseigenschaft von Butter anhand von Veterinärbescheinigungen

Absehen von der Erhebung

Gestellungspflicht von im Ausland ansässigen Zeugen

Leitsatz

1. Die Behörden eines Einfuhrstaates sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung der Ursprungszeugnisse durch den Ausfuhrstaat zu überprüfen und noch einmal selbst zu ermitteln, ob die erteilte Auskunft des Ausfuhrstaates zutrifft. Das gilt ebenso für das Gericht, das lediglich die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde zu überprüfen hat.

2. Die in Art. 28 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der EG und der Estnischen Republik genannte Frist von drei Jahren für die Aufbewahrung der zum Nachweis der Ursprungseigenschaft (hier: von Butter) zweckdienlichen Unterlagen durch den Ausführer beginnt mit Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung.

3. Bloße veterinär-medizinische Bescheinigungen, die dem Tierseuchengesetz dienen, vermögen nicht, die Ursprungseigenschaft von angeblich aus Estland eingeführter Butter zu belegen.

4. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sind nicht verletzt, wenn ein gutgläubig handelnder Einführer unter bestimmten Umständen zur Zahlung der Zölle verpflichtet wird, die für die Einfuhr einer Ware geschuldet werden, wegen der der Ausführer eine zollrechtliche Zuwiderhandlung begangen hat, während der Einführer an dieser Zuwiderhandlung nicht beteiligt war.

5. Die Vorschrift des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK fasst abschließend die Gesichtspunkte zusammen, die zu einem Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben führen können.

6. Ein im Ausland ansässiger Zeuge muss nicht vom Amts wegen geladen, sondern zur Sitzung des FG gestellt werden.

Fundstelle(n):
SAAAB-07003

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