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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 2272/98 K, U, F EFG 2002 S. 432

Gesetze: KStG § 11 Abs. 1 S. 2, KStG § 7 Abs. 3, KStG § 49 Abs. 1, EStG § 25 Abs. 1, AO 1977 § 5, AO 1977 § 121 Abs. 1

Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung

Hier Abwicklung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft

Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1995; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum

Leitsatz

1. Die Bildung eines Liquidationszeitraums für Zwecke der Besteuerung beinhaltet einen eigenständigen Verwaltungsakt, der die Beteiligten für spätere Besteurungszeiträume bindet.

2. Ist die tatsächlich betriebene Liquidation innerhalb des gebildeten Liqidationszeitraums von mindestens drei Jahren noch nicht zum Abschluss gekommen, kann das FA erneut einen vorläufigen Besteuerungszeitraum i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG festlegen, der sich über einen Zeitraum von drei Jahren, aber auch über einen kürzeren Zeitraum erstrecken kann.

3. Hat das FA im Anschluss an einen dreijährigen Liquidationszeitraum als weitere Zwischenveranlagung einen Besteuerungszeitraum von lediglich einem Jahr gewählt, ist eine Begründung dieser Ermessensentscheidung regelmäßig nicht erforderlich.

4. Bei der erstmaligen Bildung eines Liquidationszeitraums, der tatsächlich nicht den gesamten Abwicklungszeitraum umfasst, sowie bei der oder den anschließenden Veranlagungen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG handelt es sich um so genannte Zwischenveranlagungen, die nach Beendigung der Liquidation durch eine Veranlagung über den gesamten Abwicklungszeitraum zu ersetzen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 432
EFG 2002 S. 432 Nr. 7
HAAAB-06963

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