Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG auf eine in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlte Entschädigung
Leitsatz
Steht von vornherein fest, dass eine Entschädigung für entgangene Einnahmen zu leisten ist und ist die Zahlung in zwei Veranlagungszeiträumen
nur deshalb erfolgt, weil der Entschädigungsempfänger im Hinblick auf ein fast 20 Jahre zurückliegendes Schadensereignis zumindest
auf eine Teilsumme angewiesen war und nur noch die Höhe der abschließenden Schadensersatzsumme geklärt werden musste, ist
auf die Entschädigung ausnahmsweise der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1035 Nr. 17 EFG 2003 S. 97 EFG 2003 S. 97 Nr. 2 CAAAB-06956
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