Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen nicht
ordnungsgemäßer Geschäftsführung
Leitsatz
1. Der Widerruf der Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein wegen nicht ordnungsgemäßer
Geschäftsführung setzt voraus, dass erhebliche
Pflichtverstöße in der Vergangenheit feststellbar sind und davon
auszugehen ist, dass die vorschrifts- und satzungswidrige
Geschäftsführung auch in Zukunft fortgesetzt wird.
2. Aufgrund des
Verhältnismäßigkeitsprinzips erweist sich ein Widerruf wegen
nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur dann als
rechtsmäßig, wenn der Verein in nicht unerheblichem Umfang gegen die
nach dem StBerG vorgesehen Pflichten verstößt und nicht zu erwarten
ist, dass der Verein in naher Zukunft die Mängel abstellt und die
gesetzlichen Bestimmungen einhält.
3. Bei der gebotenen
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sind eindeutige
Bemühungen der neugewählten Vorstandschaft, eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung alsbald sicherzustellen,
positiv zu bewerten, selbst wenn wegen erheblicher Versäumnisse der
früheren Vorstandschaft in der Vergangenheit nicht alle
Pflichtverstöße sofort nach der Neuwahl in vollem Umfang vermieden
werden können (im Streitfall: Aufhebung des Widerrufs trotz
anfänglicher Pflichtverletzungen auch des neugewählten Vorstands
--fehlende Aufarbeitung der Fehler der Vergangenheit durch
Mitgliederversammlungen, unzutreffende Angaben gegenüber dem
Vereinsregister, Satzungsverstöße bei der Ladung zur Neuwahl--, weil
trotz Anlaufschwierigkeiten in den Anfangsmonaten des neuen Vorstands
nachhaltige Bemühungen um eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung ersichtlich waren und der Erfolg dieser
Anstrengungen auch durch den aktuellen Geschäftsprüfungsbericht
bestätigt wurde).
4. Zur Frage der Nichtigkeit der
Neuwahl des Vorstands eines eingetragenen Vereins wegen Nichteinhaltung der in
der Satzung geregelten Ladungsfrist und der nicht vollständigen Ladung
aller Mitglieder.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 164 ZAAAB-06944
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