Befreiung eines bei einem Landesfinanzministerium Angestellten von der Steuerberaterprüfung
Steuerberatungssachen (Befreiung von der Steuerberaterprüfung)
Leitsätze
1. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG können solche Angestellte des öffentlichen Dienstes von der Steuerberaterprüfung
befreit werden, die mindestens in der Laufbahngruppe IIa BAT eingestuft sind.
2. Weitere Voraussetzung ist, dass der Bewerber während des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums durchgehend und weit überwiegend
im Kernbereich der Berufstätigkeit eines Steuerberaters gearbeitet hat, sich also konkret mit steuerlichen Fragestellungen
befasst hat, die für die praktische Tätigkeit eines Steuerberaters Bedeutung gewinnen. Ein Verwaltungsangestellter in der
Steuerabteilung eines Landesfinanzministeriums in den neuen Bundesländern, der als Sachbearbeiter überwiegend mit dem Aufbau
der Finanzverwaltung in diesem Bundesland und mit Fragen des Steuerberatungsrechts befasst war, erfüllt diese Voraussetzung
nicht.
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