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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 1677/95 H EFG 2005 S. 879

Gesetze: EStG 1990 § 3b Abs. 1, EStG 1990 § 3b Abs. 2, AO 1977 § 42

Steuerfreiheit eines Wechselschichtzuschlags

Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei Erfüllung der Voraussetzungen für mehrere Zuschlage

Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Leitsatz

1. Ein allen in Wechselschicht tätigen Arbeitnehmer stets gezahlter Zuschlag für Wechselschichtarbeit i.H.v. mindestens 10 v.H. des Arbeitslohns gehört nicht zum ”Grundlohn” i. S. des § 3b Abs. 2 EStG.

2. Liegen die Voraussetzungen unterschiedlicher Zuschläge vor, kann der Arbeitgeber zumindest solange frei bestimmen, ob der der Zuschlag als Nachtarbeits- oder als Wechselschichtzuschlag gezahlt wird, als kein Fall des Gestaltungsmissbrauchs vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 879
EFG 2005 S. 879 Nr. 11
FAAAB-06887

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