Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei Erfüllung der Voraussetzungen
für mehrere Zuschlage
Haftungs- und Nachforderungsbescheid
über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Leitsatz
1. Ein allen in Wechselschicht
tätigen Arbeitnehmer stets gezahlter Zuschlag für
Wechselschichtarbeit i.H.v. mindestens 10 v.H. des Arbeitslohns gehört
nicht zum ”Grundlohn” i. S. des
§ 3b Abs. 2 EStG.
2. Liegen die Voraussetzungen
unterschiedlicher Zuschläge vor, kann der Arbeitgeber zumindest solange
frei bestimmen, ob der der Zuschlag als Nachtarbeits- oder als
Wechselschichtzuschlag gezahlt wird, als kein Fall des Gestaltungsmissbrauchs
vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 879 EFG 2005 S. 879 Nr. 11 FAAAB-06887
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