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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 1097/01 EFG 2003 S. 886

Gesetze: EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 UStG 1993§ 4 Nr. 8 Buchst. d FGO § 76 Abs. 1 S. 1

Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr

Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes

Umsatzsteuer 1994

Leitsätze

1. Die Frage, ob die Steuerbefreiungsvorschriften für Umsätze im Überweisungsverkehr gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG bzw. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie eingreifen, entscheidet sich allein nach der Art der erbrachten Dienstleistung und nicht danach, wer Erbringer oder Empfänger der Leistung gewesen ist. Die erbrachte Leistung muss über eine rein technische Dienstleistung hinausgehen, was (hier) darin zum Ausdruck kommt, dass eigenverantwortliche Entscheidungen des Leistungserbringers zur Übertragung von Geldern und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen geführt haben.

2. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) findet seine Grenze in den Fällen, in denen ein Beteiligter unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt, für die sich weder nach seinem Vortrag noch aus den beigezogenen Steuerakten Anhaltspunkte ergeben.

Die Umsatzsteuer 1994 wird unter Änderung des Bescheides vom unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom auf 0 DM / 0 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 886
KÖSDI 2003 S. 13830 Nr. 8
UR 2003 S. 492 Nr. 10
MAAAB-06876

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