Vertretungsbefugnis bei einer in Liquidation befindlichen Schein-KG; Keine Vorsteuerberichtigung bei Selbstverbrauchssteuerpflicht
nach dem UStG 1973; Auslegung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren; Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Grundstück;
Leistungsausstausch bei Realteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973
Leitsatz
1. Bei einer in Liquidation befindlichen Schein-KG gelten hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft die für die Kommanditgesellschaft
maßgeblichen Regelungen, wonach die als sog. Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft durch sämtliche Gesellschafter
als Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten wird.
2. Zum Ausschluss der Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage des § 15a UStG 1973 bei Selbstverbrauchssteuerpflicht
nach § 30 UStG 1973.
3. Ein Bauantrag setzt nach den bauordnungsrechtlichen Grundsätzen voraus, dass der Bauherr eine auf die Durchführung eines
Baugenehmigungsverfahrens gerichtete öffentlich-rechtliche Willenserklärung abgibt. Auf diese sind die Grundsätze des bürgerlichen
Rechts zur Auslegung von Willenserklärungen entsprechend anzuwenden (Ausführungen zum Eintritt des Rechtsnachfolgers in das
Baugenehmigungsverfahren).
4. Ein Grundstücksveräußerer verschafft dem Erwerber eines bebauten Grundstücks bereits vor der Eigentumsübertragung die Verfügungsmacht
nach § 3 Abs. 1 UStG 1973, wenn bereits vor der Übereignung des Grundstücks Substanz, Wert und Ertrag auf den Erwerber übergegangen
sind.
5. Wird das Unternehmensvermögen einer Personengesellschaft ohne dessen Liquidation durch Realteilung zwischen den Gesellschaftern
entsprechend deren Anteilen an der Gesellschaft verteilt, bewirkt die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 an die Gesellschafter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 48 AAAAB-06598
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