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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 8 K 179/97 EFG 2000 S. 847

Gesetze: BewG § 76 Abs 2, BewG § 75 Abs 7, BewG § 93 Abs 1 Satz 1, BewG § 93 Abs 2, BewG § 2 Abs 1, BewG § 70 Abs 1, BewRGr Abschn 38 Anlage 16

Bewertung eines Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereichs in Teileigentum in einem Wohnhaus

Leitsatz

Ein Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereich in Teileigentum in einem Wohnhaus ist nicht mit einer ein weiteres Wohneigentum darstellenden Wohnung im Haus als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen, wenn die beiden Einheiten nicht aneinander angrenzen. Es liegt eine gesonderte wirtschaftliche Einheit vor. Die wirtschaftliche Einheit ist sonstiges bebautes Grundstück und die Wertermittlung damit nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Der Raummeterpreis ist unter Anwendung der Anlage 16 zu Abschnitt 38 BewRGr zu ermitteln.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 847
QAAAB-06558

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