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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 397/99

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1 S. 1

Zurechnung von Einnahmen und Abzug von Schuldzinsen bei einem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück

Einkommensteuer 1989

Leitsatz

1. Dem Erwerber eines Grundstücks, für das Zwangsverwaltung angeordnet ist, sind vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mieterträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

2. Vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mietertrage sind, soweit sie für Zinszahlungen auf die am zwangsverwalteten Grundstück abgesicherten Darlehen der Veräußerer verwendet worden sind, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Erwerbers.

Fundstelle(n):
AAAAB-06491

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