Zulässigkeit einer Art- und Wertfortschreibung nach
Ausbaumaßnahmen
Leitsatz
1. Stellt das Finanzamt zunächst
die Grundstücksart ”gemischt genutztes Grundstück„
fest, obwohl vermutlich ein Einfamilienhaus vorgelegen hat, ist die
Artfortschreibung des Einheitswerts (auf Einfamilienhaus) im Anschluss an
Ausbaumaßnahmen nach
§ 22 Abs. 2 BewG
unzulässig, wenn die für die Grundstücksart ”gemischt
genutztes Grundstück„ geltenden Grenzen (Verhältnis der
Jahresrohmiete) weiterhin eingehalten werden. Die Berichtigung der
ursprünglich unzutreffenden Artfeststellung könnte allenfalls durch
eine fehlerbeseitigende Artfortschreibung nach § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4
Nr. 2
BewG erfolgen.
2. Wird ein Grundstück
unzutreffend im Ertragswertverfahren bewertet, so ist im Anschluss an
Baumaßnahmen, bei denen sich die sachlichen Verhältnisse, die
für die Anwendung des Bewertungsverfahrens zur Ermittlung des
Einheitswerts maßgebend sind, nicht geändert haben, eine
Wertfortschreibung nach
§ 22 Abs. 1 BewG
unter Anwendung des Sachwertverfahrens unzulässig.
Fundstelle(n): YAAAB-06376
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