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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 2 V 63/01 EFG 2002 S. 658

Gesetze: AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 194 Abs. 1 S. 2, AO 1977 § 203 Abs. 1 S. 2, BpO § 4 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Zulässigkeit der Erweiterung einer nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 durchgeführten Außenprüfung

Überprüfbarkeit sämtlicher für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse bei einer auf die Aufklärungsbedürftigkeit eines bestimmten Sachverhalts gestützten Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Aussetzung der Vollziehung

Erweiterung der Prüfungsanordnung

Leitsatz

1. Der zeitliche Umfang einer nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 durchgeführten Außenprüfung ist weder durch das Gesetz noch durch die BpO eingeschränkt, so dass das FA unabhängig von einer sich bereits über drei Jahre erstreckenden Außenprüfung eine solche auch für die Vorjahre anordnen kann.

2. Fraglich ist, ob eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 grundsätzlich sachlich auf bestimmte aufklärungsbedürftige Verhältnisse zu beschränken ist, eine Außenprüfung also über den Wortlaut der Vorschrift nur zulässig ist, wenn und soweit die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen. Führt das FA als Grund für die Durchführung einer solchen Außenprüfung den bestimmten Sachverhalt einer Einkunftsart an, ist es ernstlich zweifelhaft, das dies auch die Überprüfung aller weiteren für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse rechtfertigt.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 658
AAAAB-06371

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