Übersiedler aus Kasachstan als Deutsche oder als Ausländer im Kindergeldrecht
Leitsatz
1. Kindergeldrechtlich ist auf den Ausländerbegriff des Ausländergsetzes (AuslG) abzustellen. Danach ist "Ausländer", wer
nicht Deutscher i.S. von Art. 116 Abs.1 GG ist.
2. Ob Übersiedler aus Kasachstan als "Vertriebene" oder als "Spätaussiedler" und damit als Deutsche i.S. von Art. 116 GG anzuerkennen
sind, richtet sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG).
Ein Spätaussiedler-Ehepaar erhält demnach nur dann Kindergeld, wenn die Bescheinigung nach § 15 BVFG vorgelegt wird.
Fundstelle(n): YAAAB-06295
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