Gesellschafterdarlehen bei Gründung der GmbH als
eigenkapitalersetzender „Finanzplankredit”
Erbin
als Beteiligte bei Tod der Kläger und Einsetzung eines
Testamentsvollstreckers
Konkludente Stellung des Antrags nach
§ 68 FGO a. F.
Einkommensteuer 1996
Leitsatz
1. Erhält eine soeben
gegründete, mit einem Stammkapital von 50000 DM ausgestattete GmbH, die
einen mit erheblichen Risiken verbundenen Handel mit neuartigen, am Markt nicht
eingeführten Waren eröffnen will, ein Gesellschafterdarlehen
über 450000 DM, so handelt es sich um einen –bei einem
späteren Ausfall in Höhe des Nennbetrags zu nachträglichen
Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Anteile
führenden– „Finanzplankredit”, wenn die GmbH zur
Aufnahme ihres Betriebs auf Mittel in dieser Höhe angewiesen ist, sie von
fremden Dritten angesichts des Risikos und fehlender Sicherheiten keinen Kredit
erhalten hätte und das Darlehen zudem unüblich niedrig verzinst ist.
Dass diese eigenkapitalersetzende Finanzierung nicht im Gesellschaftsvertrag
geregelt ist und der Darlehensvertrag nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen
wurde, steht dem nicht entgegen.
2. Die Erbin der während des
Klageverfahrens wegen Einkommensteuer verstorbenen Kläger ist auch dann
Beteiligte des Klageverfahrens, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.
3. Der Antrag nach § 68 FGO a.
F. konnte auch konkludent gestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 307 EFG 2003 S. 307 Nr. 5 INF 2003 S. 83 Nr. 3 MAAAB-06273
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