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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 318/97 EFG 2002 S. 124

Gesetze: EigZulG § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulg § 19 Abs. 3 a.F. EigZulG § 19 Abs. 5 n.F.

Beginn der Herstellung i. S. von § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG

Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage

Leitsatz

Ist für die Herstellung eines Objekts weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es für den Beginn der Herstellung i. S. des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG auf den Beginn der Bauarbeiten an. Wird vor dem Material beschafft, dessen Kosten rund 20 v. H. der gesamten Materialkosten betragen, ist die Menge der angefahrenen Materialien nicht unbedeutend, so dass mit dem Beginn der Herstellung vor dem für die Anwendbarkeit des EigZulG maßgebenden Stichtag begonnen wurde. Allein maßgebend ist die Relation zu den gesamten Materialkosten. Der Umfang der Fremd- und Eigenleistungen ist insoweit unbedeutend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 124
EFG 2002 S. 124 Nr. 3
AAAAB-06196

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