Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Bekanntgabe einer Zweitschrift der AdV-Verfügung
Haftungsbescheids vom (Umsatzsteuer 1983 und 1984)
Leitsätze
Für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 AO mittels Bekanntgabe einer Zweitausfertigung einer AdV-Verfügung besteht keine
Frist, innerhalb der die Zweitausfertigung bekannt zu geben ist.
1. Das Verfahren wegen Haftung für Umsatzsteuer 1983 wird eingestellt.
2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, tragen die Kläger.
4. Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1073 EFG 2002 S. 1073 Nr. 17 BAAAB-06109
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