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Finanzgericht Baden-Württemberg  v. - 11 K 16/92 EFG 2001 S. 999

Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr 8eUStR 1988 Abschn. 64 Abs 6 UStR 1988 Abschn 26 Abs 1 UStG 1980§ 4 Nr 8f UStG 1980§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1980§ 3 Abs 9 UStG 1980 § 4 Nr 8 Buchst e

Umsatzsteuerpflicht der von Banken an einen selbständigen Vermögensverwalter für "Geschäftszuführungen" bezahlten Provisionen

Umsatzsteuerfreie "Umsätze von Wertpapieren","Vermittlung" von Wertpapierumsätzen

Leitsatz

1. Provisionen, die ein mit einer Bankvollmacht seines einzigen Kunden ausgestatteter, selbständiger Vermögensverwalter von den Banken dafür erhält, dass er bei der jeweiligen Bank Vermögenstransaktionen (Wertpapierankäufe und -verkäufe) für seinen Kunden durchführt bzw. für diesen Kunden Depots unterhält, sind nicht nach § 4 Nr. 8e UStG 1980 steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig. Die sonstige Leistung des Vermögensverwalters gegenüber den Banken teilt als Nebenleistung zur Hauptleistung "Vermögensverwaltung" deren umsatzsteuerliches Schicksal.

2. Die Umsatzsteuerbefreiung für die "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft)" nach § 4 Nr. 8e UStG 1980 in der vor 1991 gültigen Fassung kam nur für die bankmäßige Verwaltung und Verwahrung in Betracht (vgl. Abschn. 64 Abs. 6 UStR 1988).

3. Der "Umsatz mit Wertpapieren" bzw. die "Optionsgeschäfte mit Wertpapieren" waren nur dann nach § 4 Nr. 8e UStG 1980 steuerfrei, wenn sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung (Eigenhandel) getätigt wurden.

4. Eine "Vermittlung" i.S. von § 4 Nr. 8e UStG 1980 liegt unter entsprechender Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 4 Nr. 8f UStG 1980 nur dann vor, wenn der Vermittler Verbindungen zu einem Dritten aufnimmt und auf diesen einwirkt, einen Vertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen. Es reicht nicht aus, wenn jemand nur irgendeine Bedingung für den Abschluss des Vertrags setzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 999
BAAAB-06067

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