Tätigkeit eines Laborarztes als freier Beruf oder
Gewerbebetrieb; Keine Umqualifizierung der handelsrechtlichen Beurteilung der
Tätigkeit eines Arztes als Freiberufler aufgrund der steuerlichen
Behandlung als Gewerbebetrieb; Keine Buchführungspflicht für einen
Arzt nach Handelsrecht; Zurechnung der im Zusammenhang mit einer Beteiligung an
einer ohne Gewinnerzielungsabsicht tätigen Laborgemeinschaft erzielten
Einnahmen und Ausgaben; Zufluss von kassenärztlichen Vorauszahlungen
für November und Dezember bei Auszahlung im Februar
Leitsatz
1. Ein Laborarzt, der unter
erheblichen Personaleinsatz (Personalkosten 4-5 Mio DM) jährlich zwischen
130.000 und 170.000 Untersuchungen zzgl. weiterer 48.500 Untersuchungen
durchführt, kann aufgrund des geringen Zeitanteils, die damit auf jede
einzelne Untersuchung entfällt, nicht eigenverantwortlich i.S. des §
18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig sein. Trotz der Gewerblichkeit der
Einkünfte übt er handesrechtlich kein Grundhandelsgewerbe aus, so
dass er nicht nach § 140 AO 1977 i.V.m. § 238 HGB verpflichtet ist,
Bücher zu führen.
2. Zurechnung von Betriebsausgaben
und -einnahmen, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen eines - zudem eine
eigene Laborarztpraxis unterhaltenden - Arztes an ausdrücklich nicht auf
Gewinnerzielung ausgerichteten Laborgemeinschaften entstanden sind, zu den
Ausgaben bzw. Einnahmen der Einzelpraxis.
3. Vorauszahlungen der
kassenärztlichen Vereinigung für die Monate November bis Dezember,
die im Februar des nächsten Jahres geleistet werden, sind - ohne
ausreichende Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch - auch erst zu
diesem Zeitpunkt i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 807 OAAAB-06054
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