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Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart Urteil v. - 4 K 75/98 EFG 2001 S. 225

Zulässigkeit einer Klage ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift des mit internationalem Haftbefehl gesuchten Klägers

Leitsatz

Auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers kann bei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten im Interesse effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn gegen den Kläger ein nicht vollstreckter internationaler Haftbefehl vorliegt und mit der Abweisung der Klage durch Prozeßurteil ein endgültiger Rechtsverlust verbunden wäre.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 225
DAAAB-06023

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