Abzugsverbot für Aufwendungen eines Freiberuflers mit
eigener Praxis für ein häusliches Arbeitzimmer
Einkommensteuer 1997
Leitsatz
1. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 2.
Alt. EStG stellt die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
Steuerpflichtigen einerseits und den Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen
andererseits durch die Formulierung „wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz” in eine funktionale
Wechselbeziehung. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Arbeitsplatz zur
Verfügung steht, tätigkeitsbezogen zu beantworten ist. Entscheidend
ist danach, ob nach der Art der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen der „andere Arbeitsplatz” geeignet ist, der
beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
2. Der hinter § 4 Abs. 5 Nr. 6 b
Satz 2 2. Alt. EStG stehende Rechtsgedanke begründet für einen
Freiberufler mit eigener Praxis (hier: Zahnarzt) ein generelles Abzugsverbot
von Aufwendungen für ein (zusätzliches) häusliches
Arbeitszimmer, weil ihm mit dieser ein „anderer Arbeitsplatz” zur
Verfügung steht. Deshalb kann er unabhängig von der
tatsächlichen oder möglichen Einteilung seiner betrieblichen
Räumlichkeiten keinen Arbeitszimmeraufwand geltend machen, es sei denn die
betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als
50 v.H. seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1365 EFG 2002 S. 1365 Nr. 21 FAAAB-06005
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.