Berechnung des Veräußerungsgewinns bei der
Übertragung des Bruchteils an einem Gesellschaftsanteil
einheitliche Beteiligung bei Hinzuerwerb eines Anteils einer
Personengesellschaft
Beiladung nach Vollbeendigung der
Personengesellschaft
einheitlicher Gewinnfeststellung
1994
Leitsatz
1. Wird der Bruchteil eines
Mitunternehmeranteils veräußert, den die Veräußerer zuvor
sukzessiv zu unterschiedlichen Anschaffungskosten (bei der Gründung sowie
einem späteren Hinzuerwerb eines weiteren Bruchteils) erworben hatte, so
ist der Buchwert des veräußerten Teilgesellschaftsanteils im Wege
einer Durchschnittsbewertung zu ermitteln, d. h. der Buchwert des
veräußerten Teilanteils ist im Verhältnis des
veräußerten Teils zum nichtveräußerten Anteil aufzuteilen
(Anschluss an , BStBl II 1997, 535).
2. Erwirbt der Gesellschafter einer
Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, verliert dieser neu
hinzuerworbene Anteil grundsätzlich seine rechtliche Selbständigkeit
und bildet mit dem bisherigen Anteil einen nunmehr einheitlichen Anteil. Das
gilt jedenfalls dann, wenn die Anteile nicht mit unterschiedlichen
Sonderrechten ausgestattet sind oder Beschränkungen unterliegen wie z. B.
Testamentsvollstreckung, Treuhandschaft, Nießbrauch, Vor- und
Nacherbschaft.
3. Ist eine Personengesellschaft
zwischenzeitlich in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und dadurch
wegen Vollbeendigung erloschen, so sind hinsichtlich eines vor der Umwandlung
erzielten Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters die übrigen
Gesellschafter nicht notwendig beizuladen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1309 EFG 2002 S. 1309 Nr. 20 BAAAB-05993
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.