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InfoCenter - Stand: 16.11.2021

Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

Reinald Gehrmann

I. Definition des "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens"

Die Ausschüttung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft verbunden mit der Verpflichtung, die ausgeschütteten Beträge wieder an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wird als „Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren” bezeichnet. Ungeachtet der bestehenden Rückzahlungsverpflichtung haben die Gesellschafter die Gewinnausschüttung nach den allgemeinen Regelungen zu versteuern.

II. Steuerrechtlicher Hintergrund

Bis einschließlich 2000 unterlagen thesaurierte Gewinne einer Kapitalgesellschaft einer Körperschaftsteuer-Belastung von 40 v.H. (von 1994 bis 1998: 45 v.H.); ausgeschüttete Gewinne hingegen nur dem Ausschüttungssteuersatz von 30 v.H. Um die Herabschleusung der steuerlichen Belastung zu erreichen, musste die Kapitalgesellschaft folglich die erzielten Gewinne an ihre Gesellschafter auszahlen.

Lag die ertragsteuerliche Belastung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unter 40 v.H., empfahl es sich, zur Minimierung der steuerlichen Belastung die Gewinne vollständig auszuschütten. Sollte die Kapitalbasis eines Unternehmens bspw. wegen anstehender Investitionen erhalten bleiben, bot es sich an, die ausgeschütteten Gewinne anschließend wieder der Kapitalgesellschaft im Wege einer Einlage zuzuführen. Diese Ausschüttung und anschließende Wiederanlage wird als „Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren” bezeichnet.

Nach der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz wird das Einkommen einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich ab dem VZ 2001 mit einer definitiven Körperschaftsteuer von 25 v.H. belegt. Die Anteilseigner haben Ausschüttungen zur Hälfte zu versteuern. Eine Anrechnung von Körperschaftsteuer findet nicht mehr statt, so dass thesaurierte gegenüber ausgeschütteten Gewinnen niedriger belastet werden. Das Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren hat jedoch weiterhin Bedeutung im Rahmen der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren.

III. Verfahren und Wirkungsweise

Gewinne einer Kapitalgesellschaft können einerseits unmittelbar in der Gesellschaft verbleiben (Thesaurierung) oder aber zunächst ausgeschüttet und anschließend vom Anteilseigner der Kapitalgesellschaft wieder zugeführt werden. Unter Geltung des Anrechnungsverfahrens führte die Thesaurierung bzw. Ausschüttung von Gewinnen zu jeweils unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen, da bei der Körperschaftsteuer ein gleich bleibend hoher Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird, während bei der Einkommensteuer der Tarif mit steigendem zu versteuernden Einkommen progressiv ansteigt.

Das Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren wurde seitens der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung als steuerliches Gestaltungsinstrument anerkannt. Die Ausschüttungsbelastung ist auch dann herzustellen, wenn die Gesellschafter ihre Gewinnanteile im Anschluss an die Ausschüttung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen wieder der Gesellschaft als Kapital zuführen.

Tochtergesellschaften können durch eine Ausschüttung aus dem EK 45 an ihre Muttergesellschaft die Belastung nicht auf 40 v.H. mindern.

Nach der Rechtsprechung des BFH soll das Verfahren ein zulässiges Gestaltungsinstrument auch für sog. inkongruente Gewinnausschüttungen und damit keine nach § 42 AO rechtsmißbräuchliche Gestaltung darstellen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung waren inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn für die abweichende Gewinnverteilung besondere Leistungen des Gesellschafters für die Kapitalgesellschaft ursächlich sind. Nunmehr prüft die Finanzverwaltung für eine steuerliche Anerkennung zunächst einmal, ob eine entsprechende Ausschüttung überhaupt zivilrechtlich wirksam vorgenommen worden ist. Voraussetzung bei einer GmbH ist dabei, dass der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab der Gewinnverteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile zulässt. Bei einer AG muss die Satzung die Zulässigkeit eines vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels vorsehen. Darüber hinaus erfordert die steuerliche Anerkennung von vom allgemein geltenden Gewinnverteilungsschlüssel das Vorliegen beachtlicher wirtschaftlicher Gründe. Daran soll es insbesondere dann fehlen, wenn die abweichende Gewinnverteilung nur kurzfristig gilt oder der Gewinnverteilungsschlüssel häufig geändert wird.

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