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infoCenter (Stand: März 2024)

Betriebsvermögensbewertung

Michael Meier

I. Definition der Betriebsvermögensbewertung

Die Betriebsvermögensbewertung umfasst die Bewertung von Betriebsvermögen und von Anteilen daran sowie von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke. Aufgrund der stetig steigenden Bedeutung der Erbschaftsteuer steigt auch die Bedeutung der Betriebsvermögensbewertung, die in den weitaus meisten Fällen für Erbschaftsteuerzwecke erfolgt.

II. Bewertungsgegenstand

Gegenstand der Betriebsvermögensbewertung sind ein Einzelunternehmen oder der Anteil an einer Personengesellschaft oder Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 BewG). Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften werden mit dem jeweiligen Kurswert angesetzt (§ 11 Abs. 1 BewG). Der zutreffenden Abgrenzung kommt erhebliche Bedeutung zu, da die Übertragung von Betriebsvermögen steuerlich privilegiert ist (§ 13a ErbStG).

III. Bewertungsverfahren

Bei der Betriebsvermögensbewertung für steuerliche Zwecke ist der gemeine Wert anzusetzen (§§ 11 Abs. 2, 109 und 157 Abs. 5 BewG, R B 109.1, R B 109.2 ErbStR). Dabei gilt:

  • Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Betriebs oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln (R B 11.3, R B 11.4 ErbStR).

  • Dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde.

  • Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).

  • Das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG, R B 199-R B 203 ErbStR) darf angewandt werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG). Zur Anwendung des Verfahrens vergleiche die Arbeitshilfe „Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen (einfaches Ertragswertverfahren)“.

  • Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer und umgekehrt, handelt es sich i. d. Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls naheliegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht.

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